Ein Fahrtenbuch ist dann ordnungsgemäß, wenn es Datum und Ziel der jeweiligen Fahrten ausweist. Diese Anforderungen sind nicht erfüllt, wenn die Fahrtziele jeweils nur mit Straßennamen angegeben sind.

Laut BFH gilt dies auch dann, wenn die Angaben anhand nachträglich erstellter Auflistungen präzisiert werden (Urteil vom 01.03.2012, Az.: VI R 33/10).