Wer Hartz IV bezieht, muss seine Münzsammlung vor Bezug von Arbeitslosengeld als verwertbares Vermögen veräußern. Der Verwertung der wertvollen Münzen stehen weder eine offensichtliche Unwirtschaftlichkeit noch eine besondere Härte entgegen (BSG, Urteil vom 23.05.2012, Az.: B 14 AS 100/11 R).